Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Personalvermittlung
1. Vertragsgegenstand
Panemus verfügt über Expertenkenntnisse im Bereich der Rekrutierung von Mitarbeitern für die Besetzung offener Arbeitsplätze. Dabei sucht und präsentiert Panemus dem Auftraggeber Kandidaten/innen auf Grundlage dieser Vereinbarung. Die Suchaufträge werden jeweils durch elektronische Auftragserteilung ausgelöst, es sei denn, es wird anders vereinbart.
Ein Kandidat gilt als durch Panemus empfohlen, sobald Informationen übermittelt wurden, welche die Identifikation des Kandidaten durch den Auftraggeber ermöglichen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Kandidaten bereits kannte.
Diese Regelung gilt nicht für den Fall, dass sich ein Kandidat innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Vorstellungsdatum unabhängig von dieser Empfehlung beim Auftraggeber auf eine seiner aktuellen Vakanzen beworben hat oder von einem anderen Unternehmen vorgestellt worden ist. Jedoch ist der Auftraggeber verpflichtet, Panemus zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Beginn des Interviewprozesses, davon zu unterrichten. Anderenfalls gilt der Kandidat als durch Panemus empfohlen.
2. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Panemus sämtliche Unterlagen, die Panemus zum Zwecke der Personalbeschaffung benötigt, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, insbesondere Stellenbeschreibung sowie Anforderungsprofile.
Panemus wird diese vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen vertraulich behandeln und nicht an Dritte herausgeben. Panemus verpflichtet sich, nach Vertragsbeendigung diese Unterlagen dem Auftraggeber zurückzugeben, sofern der Auftraggeber die Rückgabe anfordert.
3. Honorar für die Leistungen von Panemus
Panemus wird ihren Honoraranspruch unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Arbeitsvertrages oder nach Aufnahme der Tätigkeit des Kandidaten, je nachdem, was zeitlich früher eintritt, in Rechnung stellen. Rechnungen sind sofort fällig. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten innerhalb von 24 Monaten direkt oder in sonstiger Weise (z.B. Contracting oder sonstige Formen der Beschäftigung, mit einem nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen des Auftraggebers) nach Unterbreitung des Personalvorschlages durch Panemus ein Vertrag zustande kommt. Gleiches gilt im Falle einer direkten oder indirekten Vermittlung (z.B. durch Weitergabe von Kontaktdaten) an einen Dritten. In diesen Fällen wird die Ursächlichkeit der Tätigkeit von Panemus für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses vermutet. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung durch Panemus.
Panemus hat auch dann einen Anspruch auf das Vermittlungshonorar, wenn der Kandidat vom Auftraggeber zunächst abgelehnt wurde, aber innerhalb von 24 Monaten nach Präsentation durch Panemus vom Auftraggeber oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen eingestellt wird.
Sollte keine anderweitige Honorarvereinbarung getroffen worden sein, beträgt der Honoraranspruch 30 % des Jahresbruttozielgehaltes des Kandidaten beim Kunden gemäß § 14 SGB IV. Das Jahresbruttozielgehalt berechnet sich unter Einschluss aller Zuschläge und zusätzlichen Leistungen wie Jahressonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Firmenwagen, etc. Bei der variablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 100% zugrunde gelegt. Der Firmenwagen wird pauschal mit 10.000 € angerechnet. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Sonstige Kosten
Die Reisekosten, die beim Kandidaten anfallen, etwa für die Anreise zum Auftraggeber etc., werden vom Auftraggeber übernommen. Sollten persönliche Interviews auf Wunsch des Auftraggebers im Vorfeld notwendig sein, so übernimmt der Auftraggeber die Reisekosten der Kandidaten zu Panemus.
5. Informationspflichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Panemus unverzüglich zu informieren, sofern Umstände auftreten, die sich auf die Durchführung der Vermittlungstätigkeit auswirken können. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, Panemus unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Eingang des unterschriebenen Vertrages, über das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und die voraussichtliche Vergütung zu informieren. Zudem wird der Auftraggeber Panemus Kopien der Vertragsunterlagen oder Auszüge des Vertrages zur Verfügung stellen, die für die Berechnung der Höhe des Honoraranspruchs relevant sind. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat Panemus einen Honoraranspruch in Höhe von 40 % des voraussichtlichen Brutto-Jahreszielgehalts.
6. Datenschutz und Geheimhaltung
Die Parteien erkennen an und bestätigen, dass jede Partei in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erbringung und dem Erhalt der Dienstleistungen (Personalvermittlung) eigenständig als Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Gesetze agiert. Hierbei handelt es sich nicht um gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 DSGVO. Dies gilt auch für eine Datenverarbeitung, die Panemus auf Aufforderung des Auftraggebers in dessen Systemumgebung eingibt. Der Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungssystemen/-programmen, die vom Kunden für die Zusammenarbeit vorgegeben werden, ist vorab mit Panemus abzustimmen. Jede Verlagerung der Datenverarbeitung in ein Drittland darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind sowie in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die die EU-Kommission und die deutschen Aufsichtsbehörden einer solchen Übertragung auferlegt haben, z.B. einen Vertrag unter Einbeziehung der EU-Standardvertragsklauseln in ihrer aktuellen Fassung.
Die zwischen den Parteien ausgetauschten personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie dienen ausschließlich zum Zweck der Geschäftsbeziehung (Personalvermittlung) und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Nach Zweckerfüllung, Kündigung oder Ablauf des Einzelvertrages wird der Auftraggeber alle personenbezogenen Daten unverzüglich sicher vernichten oder elektronisch löschen, sofern dies nicht den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen widerspricht. Weiterhin gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Referenzauskünfte dürfen nur nach Absprache mit Panemus erfolgen, um den Persönlichkeitsschutz der Kandidaten zu gewährleisten. Darüber hinaus wird zum Zweck der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung im Rahmen der geltenden Gesetze ein Datenaustausch mit Auskunfteien, wie Bisnode Deutschland, Creditreform und Bürgel Wirtschaftsauskunfteien, vorgenommen. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden.
7. Gewährleistung
Panemus haftet nicht für Eigenschaften, Fähigkeiten, etc. der Kandidaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich anhand der Übermittlung der Bewerber-Unterlagen, die auf Angaben des Kandidaten oder Dritter beruhen, ein eigenes Bild hierüber zu machen. Im Übrigen ist die Haftung von Panemus – soweit gesetzlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
8. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertragsgegenstand unterliegen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.
Gerichtsstand ist Hamburg
Stand: 24.04.2024